Immobilienverkauf nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Trennen sich Eheleute führt dies regelmäßig dazu, dass ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Familienheim auszieht. Überträgt dann der ausgezogene Ehepartner seinen Miteigentumsanteil am Familienheim zusammen mit der Scheidung auf den anderen Ehepartner, kann dies für den ausgezogenen Ehepartner zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 betraf folgenden Sachverhalt:
Die Eheleute hatten das Haus im Dezember 2008 gekauft und es als Familienheim gemeinsam mit ihrem 2007 geborenen Sohn genutzt. Beide waren jeweils zu 50 % Miteigentümer des Hauses. Als sich die Ehe nicht wie erhofft entwickelte und die Scheidung anstand, zog der Kläger im Jahr 2015 aus dem Haus aus. Die eigentliche Scheidung erfolgte erst 2017. Vorher hatte die
Exfrau gedroht, den Miteigentumsanteil des Ehemannes zwangsversteigern zu lassen, wenn er ihn ihr nicht verkaufte. Der Ehemann verkaufte daraufhin im August 2017 seinen hälftigen Eigentumsanteil an seine Exfrau im Rahmen einer
Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Finanzverwaltung sah in dem Verkauf des hälftigen Miteigentumsanteils ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Zwischen Anschaffung und Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils waren keine zehn Jahre vergangen. Da der Ehemann bereits 2015 ausgezogen war, hatte er das Grundstück auch nicht im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Der BFH stellte klar, dass die alleinige unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch Kinder nur dann als "eigene Wohnzwecke" gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu werten ist, wenn die Immobilie nicht neben den zu berücksichtigenden Kindern noch anderen überlassen wird. Der gemeinsame Sohn war zum Zeitpunkt des Auszugs des Vaters erst neun Jahre alt und konnte daher keinen eigenen Hausstand führen. Daher sei anzunehmen, dass der Sohn weiterhin mit seiner Mutter im Haus lebte und der Ehemann seinen Miteigentumsanteil nicht nur seinem Sohn, sondern auch der Mutter überlassen habe. Den von der Ehefrau ausgeübten Druck lies der Bundesfinanzhof als Zwangslage nicht gelten.
Der BFH entschied außerdem, dass keine unterschiedlichen Wirtschaftsgüter vorliegen. Die Nutzung des Gebäudes, an dem das Miteigentum besteht, ist entscheidend. Ein ideeller Miteigentumsanteil ist nicht als "bewohnbar" zu betrachten. Da die Exfrau das gesamte Einfamilienhaus nutzte und nicht nur ihren Miteigentumsanteil, qualifizierte dies als schädlich für die Zurechnung der Nutzung durch den Sohn beim Kläger als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken".