Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern
Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG auch dann geltend machen können, wenn sie nicht selbst die Verträge mit den Dienstleistern oder Handwerkern abgeschlossen haben. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung genügt in der Regel eine Wohnnebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder auch eine vom Vermieter oder der Verwaltung erstellte Anlage zu dieser Abrechnung, in der die Ausgaben im Sinne des § 35a EStG aufgeführt werden.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € bzw. 1.200 €. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 20.04.2023 können auch Mieter die Steuerermäßigung beanspruchen , wenn die von ihnen gezahlten Nebenkosten Leistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten. Die Angaben in den Abrechnungen reichen in der Regel für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aus, außer es bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit. In diesem Fall muss der Mieter weitere Unterlagen beschaffen oder das Finanzamt bzw. Finanzgericht kann eine Vorlage der Unterlagen seitens des Verwalters oder Vermieters verlangen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem Kosten für die Dachrinnenreinigung, den Schornsteinfeger, Reinigungskosten oder auch Wartungskosten.