Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfestsetzung
BFH, Beschluss vom 27.05.2024, Az. II B 78/23
Der Bundesfinanzhof hat in einem ersten Verfahren zur Grundsteuer im Bundesmodell entschieden und die Beschwerde dies Finanzamtes gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23) zurückgewiesen (BFH, Beschluss vom 27.05.2024, Az. II B 78/23). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert und die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides angeordnet.
Der Senat des Bundesfinanzhofes hatte ebenfalls Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der festgestellten Höhe des Grundsteuerwerts. Der Gesetzgeber verfüge zwar gerade in Massenverfahren wie der Grundsteuer über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften müsse dem Steuerpflichtigen aber ermöglicht werden, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Nachweis eines niedrigeren Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot aber zuzulassen auch ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der festgestellte Wert den Wert des Grundstücks erheblich überschreitet. Besteht die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sind die pauschalierenden und typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig.
Da, in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren, bereits aufgrund der nicht zugelassene Nachweis eines geringeren Wertes des Grundstücks zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides geführt hatte, musste der Bundesfinanzhof sich zu den weitergehenden verfassungsrechtlichen Bedenken allerdings noch äußern.