Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfestsetzung

BFH, Beschluss vom 27.05.2024, Az. II B 78/23

Der Bundesfinanzhof hat in einem ersten Verfahren zur Grundsteuer im Bundesmodell entschieden und die Beschwerde dies Finanzamtes gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23) zurückgewiesen (BFH, Beschluss vom 27.05.2024, Az. II B 78/23). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert und die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides angeordnet.


Der Senat des Bundesfinanzhofes hatte ebenfalls Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der festgestellten Höhe des Grundsteuerwerts. Der Gesetzgeber verfüge zwar gerade in Massenverfahren wie der Grundsteuer über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften müsse dem Steuerpflichtigen aber ermöglicht werden, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Nachweis eines niedrigeren Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot aber zuzulassen auch ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der festgestellte Wert den Wert des Grundstücks erheblich überschreitet. Besteht die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sind die pauschalierenden und typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig. 


Da, in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren, bereits aufgrund der nicht zugelassene Nachweis eines geringeren Wertes des Grundstücks zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides geführt hatte, musste der Bundesfinanzhof sich zu den weitergehenden verfassungsrechtlichen Bedenken allerdings noch äußern. 

27. Mai 2024
Mangels Abwicklung führt die Löschung der Limited im Company House zu einer Schlussabrechnung unter Aufdeckung aller stillen Reserven und zu einer Ausschüttung an den oder die Gesellschafter, die zu versteuern ist.
27. Mai 2024
Trennen sich Eheleute führt dies regelmäßig dazu, dass ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Familienheim auszieht. Überträgt dann der ausgezogene Ehepartner seinen Miteigentumsanteil am Familienheim zusammen mit der Scheidung auf den anderen Ehepartner, kann dies für den ausgezogenen Ehepartner zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.
20. Juli 2023
Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG auch dann geltend machen können, wenn sie nicht selbst die Verträge mit den Dienstleistern oder Handwerkern abgeschlossen haben. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung genügt in der Regel eine Wohnnebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder auch eine vom Vermieter oder der Verwaltung erstellte Anlage zu dieser Abrechnung, in der die Ausgaben im Sinne des § 35a EStG aufgeführt werden. Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € bzw. 1.200 €. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 20.04.2023 können auch Mieter die Steuerermäßigung beanspruchen , wenn die von ihnen gezahlten Nebenkosten Leistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten. Die Angaben in den Abrechnungen reichen in der Regel für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aus, außer es bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit. In diesem Fall muss der Mieter weitere Unterlagen beschaffen oder das Finanzamt bzw. Finanzgericht kann eine Vorlage der Unterlagen seitens des Verwalters oder Vermieters verlangen. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem Kosten für die Dachrinnenreinigung, den Schornsteinfeger, Reinigungskosten oder auch Wartungskosten.