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    <title>1d1af0f0</title>
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    <item>
      <title>Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfestsetzung</title>
      <link>https://www.steiner-berlin.com/aussetzung-der-vollziehung-der-grundsteuerwertfestsetzung</link>
      <description>Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer) sind verfassungskonform so auszulegen, dass im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren Wertes zuzulassen ist. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der festgestellte Wert den Wert des Grundstücks erheblich überschreitet.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BFH, Beschluss vom 27.05.2024, Az. II B 78/23
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Der Bundesfinanzhof hat in einem ersten Verfahren zur Grundsteuer im Bundesmodell entschieden und die Beschwerde dies Finanzamtes gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23) zurückgewiesen (BFH, Beschluss vom 27.05.2024, Az. II B 78/23). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert und die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides angeordnet.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Der Senat des Bundesfinanzhofes hatte ebenfalls Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der festgestellten Höhe des Grundsteuerwerts. Der Gesetzgeber verfüge zwar gerade in Massenverfahren wie der Grundsteuer über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften müsse dem Steuerpflichtigen aber ermöglicht werden, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Nachweis eines niedrigeren Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot aber zuzulassen auch ist, wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der festgestellte Wert den Wert des Grundstücks erheblich überschreitet. Besteht die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Auslegung, sind die pauschalierenden und typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig. 
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Da, in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren, bereits aufgrund der nicht zugelassene Nachweis eines geringeren Wertes des Grundstücks zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides geführt hatte, musste der Bundesfinanzhof sich zu den weitergehenden verfassungsrechtlichen Bedenken allerdings noch äußern. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:24:45 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steiner-berlin.com/aussetzung-der-vollziehung-der-grundsteuerwertfestsetzung</guid>
      <g-custom:tags type="string">Grundsteuer</g-custom:tags>
    </item>
    <item>
      <title>Folgen der  Löschung einer britischen Ltd. aus dem britischen Handelsregister</title>
      <link>https://www.steiner-berlin.com/folgen-der-loeschung-einer-britischen-ltd-aus-dem-britischen-handelsregister</link>
      <description>Mangels Abwicklung führt die Löschung der Limited im Company House zu einer Schlussabrechnung unter Aufdeckung aller stillen Reserven und zu einer Ausschüttung an den oder die Gesellschafter, die zu versteuern ist.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           zivilrechtliche Folgen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Für Gesellschaften aus Drittstaaten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Verwaltungssitz (sogenannten „Sitztheorie“). Dies führt dazu, dass eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland ab dem 01.01.2021 dem deutschen Gesellschaftsrecht unterfällt. Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt die Rechtsform einer Limited jedoch nicht, so dass die Gesellschaft aufgrund des im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwangs als diejenige Rechtsform zu behandeln ist, deren Voraussetzung sie tatsächlich erfüllt. Dies kann eine OHG oder auch eine GbR sein. Hatte die Limited nur einen Gesellschafter ist sie als Einzelunternehmen zu behandeln. In diesem Fall geht das Vermögen der Limited im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleingesellschafter über.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Für diese zivilrechtliche Beurteilung der Limited nach dem 01.01.2021 kommt es nicht darauf an, ob die Limited im britischen Handelsregister, dem Company House, registriert ist. Mit der Löschung der Limited aus dem britischen Handelsregister endet die zivilrechtliche Existenz der Limited im Vereinigten Königreich. Das Vermögen der Limited fällt, wenn es sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befindet, an die britische Krone. Auf das Fortbestehen der GbR oder der OHG oder gar des Einzelunternehmens hat dies aber keinen Einfluss.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           steuerliche Folgen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Entgegen der zivilrechtlichen Beurteilung ist die Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland ertragsteuerlicher aber weiter als Kapitalgesellschaft zu beurteilen, wenn sie im Company House nicht gelöscht wurde. Die Limited unterliegt damit weiter der Körperschaftsteuerpflicht. Tritt sie vor ihrer Löschung im Rechtsverkehr auf, ist sie auch weiterhin Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nach der Löschung der Limited im Company House gibt es in Deutschland jedoch keine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mehr. Mangels Abwicklung führt die Löschung der Limited im Company House zu einer Schlussabrechnung unter Aufdeckung aller stillen Reserven und zu einer Ausschüttung an den oder die Gesellschafter, die zu versteuern ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 27 May 2024 14:16:16 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steiner-berlin.com/folgen-der-loeschung-einer-britischen-ltd-aus-dem-britischen-handelsregister</guid>
      <g-custom:tags type="string">Gesellschaftsrecht,Limited</g-custom:tags>
    </item>
    <item>
      <title>Immobilienverkauf  nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners</title>
      <link>https://www.steiner-berlin.com/immobilienverkauf-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners</link>
      <description>Trennen sich Eheleute führt dies regelmäßig dazu, dass ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Familienheim auszieht. Überträgt dann der ausgezogene Ehepartner seinen Miteigentumsanteil am Familienheim zusammen mit der Scheidung auf den anderen Ehepartner, kann dies für den ausgezogenen Ehepartner zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Trennen sich Eheleute führt dies regelmäßig dazu, dass ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Familienheim auszieht. Überträgt dann der ausgezogene Ehepartner seinen Miteigentumsanteil am Familienheim zusammen mit der Scheidung auf den anderen Ehepartner, kann dies für den ausgezogenen Ehepartner zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. 
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 betraf folgenden Sachverhalt:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Eheleute hatten das Haus im Dezember 2008 gekauft und es als Familienheim gemeinsam mit ihrem 2007 geborenen Sohn genutzt. Beide waren jeweils zu 50 % Miteigentümer des Hauses. Als sich die Ehe nicht wie erhofft entwickelte und die Scheidung anstand, zog der Kläger im Jahr 2015 aus dem Haus aus. Die eigentliche Scheidung erfolgte erst 2017. Vorher hatte die
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Exfrau gedroht, den Miteigentumsanteil des Ehemannes zwangsversteigern zu lassen, wenn er ihn ihr nicht verkaufte. Der Ehemann verkaufte daraufhin im August 2017 seinen hälftigen Eigentumsanteil an seine Exfrau im Rahmen einer
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Scheidungsfolgenvereinbarung.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Finanzverwaltung sah in dem Verkauf des hälftigen Miteigentumsanteils ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Zwischen Anschaffung und Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils waren keine zehn Jahre vergangen. Da der Ehemann bereits 2015 ausgezogen war, hatte er das Grundstück auch nicht im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.   
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Der BFH stellte klar, dass die alleinige unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch Kinder nur dann als "eigene Wohnzwecke" gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu werten ist, wenn die Immobilie nicht neben den zu berücksichtigenden Kindern noch anderen überlassen wird. Der gemeinsame Sohn war zum Zeitpunkt des Auszugs des Vaters erst neun Jahre alt und konnte daher keinen eigenen Hausstand führen. Daher sei anzunehmen, dass der Sohn weiterhin mit seiner Mutter im Haus lebte und der Ehemann seinen Miteigentumsanteil nicht nur seinem Sohn, sondern auch der Mutter überlassen habe. Den von der Ehefrau ausgeübten Druck lies der Bundesfinanzhof als Zwangslage nicht gelten.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der BFH entschied außerdem, dass keine unterschiedlichen Wirtschaftsgüter vorliegen. Die Nutzung des Gebäudes, an dem das Miteigentum besteht, ist entscheidend. Ein ideeller Miteigentumsanteil ist nicht als "bewohnbar" zu betrachten. Da die Exfrau das gesamte Einfamilienhaus nutzte und nicht nur ihren Miteigentumsanteil, qualifizierte dies als schädlich für die Zurechnung der Nutzung durch den Sohn beim Kläger als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken".
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 27 May 2024 14:16:11 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steiner-berlin.com/immobilienverkauf-nach-trennungsbedingtem-auszug-eines-ehepartners</guid>
      <g-custom:tags type="string">Einkommensteuer,privates Veräußerungsgeschäft</g-custom:tags>
    </item>
    <item>
      <title>Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern</title>
      <link>https://www.steiner-berlin.com/haushaltsnahe_dienstleistungen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG auch dann geltend machen können, wenn sie nicht selbst die Verträge mit den Dienstleistern oder Handwerkern abgeschlossen haben. Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung genügt in der Regel eine Wohnnebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder auch eine vom Vermieter oder der Verwaltung erstellte Anlage zu dieser Abrechnung, in der die Ausgaben im Sinne des § 35a EStG aufgeführt werden.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% der Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € bzw. 1.200 €. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH vom 20.04.2023 können auch Mieter die Steuerermäßigung beanspruchen , wenn die von ihnen gezahlten Nebenkosten Leistungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten. Die Angaben in den Abrechnungen reichen in der Regel für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung aus, außer es bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit. In diesem Fall muss der Mieter weitere Unterlagen beschaffen oder das Finanzamt bzw. Finanzgericht kann eine Vorlage der Unterlagen seitens des Verwalters oder Vermieters verlangen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem Kosten für die Dachrinnenreinigung, den Schornsteinfeger, Reinigungskosten oder auch Wartungskosten.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Thu, 20 Jul 2023 14:49:39 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.steiner-berlin.com/haushaltsnahe_dienstleistungen</guid>
      <g-custom:tags type="string">haushaltsnahe Dienstleistungen,Handwerkerleistungen,Einkommensteuer</g-custom:tags>
    </item>
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